Anzeige vorrübergehender Gaststättenbetrieb
Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass gemäß § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz [LGastG]
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Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung schriftlich zu stellen!

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Einzelunternehmen, Firma, Verein
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